AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.
Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrages mit diesen in vollem Umfang einverstanden.
Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich wiedersprechen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag auf andere nicht übertragen werden.
Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer bestehenden Geschäftsverbindung auf diese Bedingungen nicht besonders Bezug genommen wird.

2. Angebote

Angebote sind stets, auch wenn nicht besonders verabredet, freibleibend

3. Preise

Unsere Preise sind freibleibend und gelten ab Lieferstelle Quickborn ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll und Montage.Die zwischen Abschluss und Lieferung etwa eintretende Erhöhung der der Preisberechnung zugrundeliegenden, Rohmaterialpreise, Frachten, Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstigen Lasten oder das Inkrafttreten neuer solcher Belastungen berechtigen uns, so weit dies gesetzlich zulässig ist, zu einer angemessenen Preiserhöhung. Sofern zwischen Auftragserteilung und Lieferung mehr als 6 Monate liegen, können vorliegende Preis und Kostenerhöhungen ohne Nachweis in Höhe von 3 % von uns vorgenommen werden.Für die Berechnung ist die bei uns festgestellte Stückzahl maßgebend.

4. Lieferung

Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Teillieferungen dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden.Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen kann nur unter Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen werden. Die Folgen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstellung und andere unvorhergesehene Umstände bei uns und unseren Lieferanten berechtigen uns, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Die Nichteinhaltung bestätigter Lieferfristen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder zur Auftragsstreichung. Zu einer Nachlieferung der ausgefallenen Warenmenge sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Mit Verlassen des Vertriebslagers Quickborn oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.Der Versand geht stets – auch bei Frankolieferungen und im Falle des Eigentumsvorbehalts – auf Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach unserem Ermessen. Produktänderungen auf Grund technischen
Fortschritts, bleiben vorbehalten.

5. Beanstandungen

Mängelrügen wegen Gewicht, Stückzahl, Güte oder Ausführung der Waren, können soweit sie nicht durch unsere Verkaufsbedingungen aufgehoben sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Feststellung spätestens aber acht Tage nach Eingang der Ware am Empfangsort durch schriftliche Anzeige zu unserer Kenntnis gelangen.Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

6. Mängelhaftung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
6.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar – oder ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt – herausstellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich die Lieferung ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Ablieferungsdatum.
6.2 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 6 Monaten frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
6.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
6.4 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
6.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer- insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6.6 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
6.7 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
6.8 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
6.9 Treten Mängel der Ware auf, so ist der Käufer auf unseren Wunsch hin verpflichtet, ihre Beschaffenheit durch einen neutralen Sachverständigen aufnehmen zu lassen. Falls der Käufer uns oder unseren Vorlieferanten keine Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die Identität der beanstandeten Ware und die vorgebrachten Mängel zu prüfen, Proben auf Verlangen nicht unverzüglich zur Verfügung stellt, eine Be- oder Verarbeitung der Ware nicht sofort nach Feststellung der Mängel einstellt, oder eine Vermischung unserer Ware mit Ware anderer Herkunft unterlassen wird – und zwar bis zu einer ausdrücklichen Freigabe der Ware durch uns oder unseren Vorlieferanten – , werden alle Mängelansprüche hinfällig. Solange der Käufer seinen Vertragsverpflichtungen (vollständige Zahlung des Kaufpreises) nicht nachkommt, sind wir zu keiner Gewährleistung verpflichtet.

7. Anwendungstechnische Beratung

Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware begrenzt.

8. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat.
Wird die gelieferte Ware oder Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand als vereinbart. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten oder zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner und bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab. Soweit der Käufer die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch. Die für uns einbezogenen Erlöse sind sofort an uns abzuliefern. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Zweitkäufern bekannt zu machen und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Zweitkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben. Von einer Pfändung oder jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, Freigabe oder Sicherheiten zu verlangen, wenn ihr realisierbarer Wert 20 % der zu sichernden Forderungen übersteigt. Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Käufer uns das verlängerte Eigentum vorzubehalten.

9. Zahlung

Zahlungen sind sofort nach Ausstellungsdatum der Rechnung netto ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Der Kaufpreis ist sofort fällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug kommt, oder wenn uns die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Konkursanmeldung, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsantrag, Wechsel- oder Scheckprotest, Zwangsvollstreckung oder Ausfall eines Bürgen oder sonstiger Ereignisse gemäß § 321 BGB bekannt werden. In diesem Falle sind wir berechtigt noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen oder vom Abschluß zurückzutreten. Bei Überschreiten des Zieles von 14 Tagen tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein, und es müssen Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Überziehung vergütet werden. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder gegen solche aufzurechnen.

10. Zeichnungen, Formen

Zeichnungen, Unterlagen und Entwürfe unserer Firma dürfen vom Empfänger irgendwelchen dritten Personen nicht bekannt gegeben werden.
Zuwiederhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz. Mit Angeboten übersandte Zeichnungen oder Unterlagen sind vom Empfänger sofort zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird. Gemeinschaftssprache für alle Unterlagen (insbesondere Montage- und Einbauerklärungen),
Zeichnungen und Entwürfe sind Deutsch und Englisch. Weitere Sprachen bedürfen einer individuellen Übersetzung und sind kostenpflichtig.
Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Formen bleiben unser Eigentum, auch wenn sie dem Abnehmer anteilig berechnet werden.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Käufer wird darauf hingewiesen, das die jeweiligen Bestimmungen zur Ausfuhrkontrolle des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eigenverantwortlich und zwingend einzuhalten sind. Diese können eingesehen werden unter: www.bafa.de. Hier können auch nähere Informationen erfragt werden.

12. Teilunwirksamkeit

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist Quickborn. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Quickborn.
Die gesamten Rechtsbeziehungen von Besteller und Lieferer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).

13. Teilunwirksamkeit

Der Kauf- oder Lieferungsvertrag sowie diese Bedingungen bleiben auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.

Quickborn, November 2021

trimmzylinder.de